Satzung: Verein zur Förderung einer wertschätzenden Sprache

 

§ 1 Name, Sitz

1.     Der Verein führt den Namen:
„Alphabet für erfülltes Leben“
Verein zur Förderung einer wertschätzenden Sprache

2.     Der Sitz des Vereins ist 65529 Waldems.

 

§ 2 Zweck

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch Seminare und Workshops und die Bereitstellung von didaktischen Materialien und methodischen Leitfäden zur Erlernung einer Sprache, die friedfertige erfüllende Beziehungen unter den Menschen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und verschiedener Kulturen unterstützt, sowie in der Mediation einsetzbar ist.

3.     Der Verein konzipiert und produziert didaktische Hilfsmittel und methodische Leitfäden zur Erlernung einer wertschätzenden Sprache und fördert dies durch finanzielle Mittel. Der Verein dient der besseren Verständigung zwischen Menschen, die sich u.a. auf Grund ihres Geschlechts, Alters und Kultur unterscheiden. Insbesondere fördert er die Unterstützung von:

1.     Müttern, Eltern, Großeltern, LehrerInnen und ErzieherInnen im Sinne guter Bindungen und erfüllender Beziehungen zu Kindern und untereinander

2.     Flüchtlingen im Rahmen von Sprachkursen mit einem Schwerpunkt auf dem Vokabular der bedürfnisorientierten Sprache

3.     Übungsgruppen, die eigenständig das Vokabular einer wertschätzenden Sprache z.B. im Rahmen der Gewaltfreien Kommunikation (GFK) erlernen und üben wollen

4.     TrainerInnen der GFK, die die Inhalte der GFK, bzw. der wertschätzenden Sprache lehren

4.     Der Verein beschafft finanzielle Mittel aller Art, sei es durch Mitgliederbeiträge oder Spenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedoch darf der Verein hauptamtliche Mitarbeiter zu einer angemessenen Summe beschäftigen. Außerdem können Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Nr. 26a EStG eine steuerfreie Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal € 500,00 im Jahr als aktive Mitglieder erhalten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und sich mit einem Beitrag zur Erreichung und Aufrechterhaltung des Vereinsziels einbringt.

1.     Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2.     Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4.     Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Weder der Vorstand noch die Mitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen.

5.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6.     Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7.     Die Mitglieder leisten nach Einkommen gestaffelte Mitgliedsbeiträge. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt einmal jährlich (Kalenderjahr). Sonderregelung sind möglich.

8.     Bei Aufnahme eines Mitglieds wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig.

9.     Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

§ 4 Vorstand

1.     Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der KassierIn und dem/der SchriftführerIn.

2.     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der  1. Vorsitzenden und dem /der SchriftführerIn. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

1.     Mitgliederbeiträge

2.     Geld-, Sachspenden und Zuwendungen

3.     Spenden und Zuwendungen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

4.     Einnahmen aus Sammlungen oder sonstigen Aktivitäten des Vereins.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem wird eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.     VersammlungsleiterIN ist der/die 1. Vorsitzende. Im Falle Ihrer/seiner Verhinderung wird ein/eine VersammlungsleiterIn von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die SchriftführerIn nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn zu unterschreiben ist.

 

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1.     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.     Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an: Gartenfreunde Reuthe-Bezau, Frau Isabella Moosbrugger, Brugg 645, 6870 Bezau, Österreich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Waldems, 10. Dezember 2017

 

1. Vorsitzende: Marion Zacherl         Schriftführerin: MaLuCha Langhammer